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K und B sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in der Stadt H. Auf dem Grundstück des B, das dieser bereits seit 30 Jahren bewohnt, steht in direkter Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine etwas windschief in Richtung des Grundstücks der K geneigte Douglasie ein Kieferngewächs. B pflanzte diese vor ca. K beschwert sich bei B darüber, dass jährlich ein halber Kubikmeter Nadeln und Zapfen von dieser Douglasie auf ihr Grundstück fallen und ihre Grundstückseinfahrt verunreinigen. K verlangt von B, die überhängenden Zweige und Äste der Douglasie zurückzuschneiden. B wehrt sich mit der Begründung, ein solcher Rückschnitt sei nach der von der Stadt H erlassenen Baumschutzsatzung verboten. K entgegnet, B könne — was zutrifft — mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt beantragen. Hat K gegen B den geltend gemachten Anspruch? Skizze BGH, Urteil vom Anspruch entstanden I. Störer IV. Rechtswidrigkeit bzw. Zwischenergebnis V. Zwischenergebnis B. Anspruch nicht untergegangen I. Zwischenergebnis C. Anspruch durchsetzbar D. 1004 bgb baum

1004 BGB: Die Rechtsfolgen einer unberechtigten Verwendung von Baumbesitz

Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Kommt er dieser Verpflichtung — wie hier die Kläger — nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum nunmehr droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

1004 BGB: Haftung bei unbefugtem Baumfällen Suchbegriff e. Ausgabejahr Erscheinungsdatum
1004 BGB: Auswirkungen von Baumverletzungen auf Grundstücksnutzung Die Kläger sind seit Bewohner und seit Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Dort stehen in einem Abstand von 9 Metern und 10,30 Metern von der Grundstücksgrenze zwei etwa 25 Meter hohe, gesunde Eschen.

1004 BGB: Haftung bei unbefugtem Baumfällen

Die Karlsruher Richter:innen müssen sich mit einem Nachbarschaftsstreit um eine ausladende Schwarzkiefer an der Grundstücksgrenze befassen. Den Baum gibt es mittlerweile seit fast 40 Jahren, entsprechend hoch und breit ist er gewachsen. Schätzungen zufolge ragt die Krone der Kiefer bis zu acht Meter über die Grundstücksgrenze, wodurch der Nachbar von abfallenden Nadeln und Zapfen genervt ist. Vergeblich hatte er seinen Nachbarn schon zum Beschneiden der Äste aufgefordert, damit das Geäst nicht mehr in seinen Garten fällt. Daher wollte er im Oktober die herüberragenden Äste der Krone selbst entfernen, doch sein Nachbar wehrte sich und verklagte ihn auf Unterlassen. Zur Begründung führte er an, dass nach einem Beschneiden nicht mehr gewährleistet sei, dass der Baum noch einen sicheren Stand habe - zudem sei das Überleben des Baumes gefährdet. Ein Eigentümer soll dingliche Ansprüche auch gegen die Beeinträchtigung seines Eigentums geltend machen können, die eben nicht in der Vorenthaltung des Besitzes stehen.

1004 BGB: Auswirkungen von Baumverletzungen auf Grundstücksnutzung

Dazu zähle aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwirkung nicht. Dies hat der Senat nun im Hinblick auf Anpflanzungen erneut bestätigt. Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch komme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setze voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehle es, selbst wenn insoweit - was der Senat offengelassen hat - nicht auf die Verschattung des gesamten Grundstücks, sondern nur auf die der Gartenfläche abzustellen wäre. Denn das OLG sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bepflanzung den Klägern noch zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem sei bei der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der vorgeschriebene Abstand um mehr als das Doppelte überschritten werde.